Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juni 2023

Vorbemerkungen 

 
Die heat-now GmbH, Chronos-Platz 1, 53773 Hennef (Sieg) (nachfolgend kurz Auftragnehmer), bietet ihrem Auftraggeber einen Komplettservice für die Installation von Heizungsanlagen, Photovoltaikanlagen, (Schnell-) Ladeinfrastruktur und ganzheitlichen Energiekonzepten an. Unter welchen Voraussetzungen der Auftragnehmer seine Leistungen anbietet und welche Leistungsinhalte hiervon im Einzelnen umfasst sind, wird durch das Angebot an den Auftraggeber und die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt.

  1. Allgemeines  
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte und Erfüllungsgehilfen mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.
  2. Vertragsschluss
    1. Basierend auf den Angaben des Auftraggebers im Angebotsrechner oder durch persönliche Termine des Auftragnehmers wird dem Auftraggeber ein unverbindlicher Angebotsvorschlag erstellt und zugeschickt.
    2. Dieser Angebotsvorschlag und dazugehörige Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn er dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
    3. Ein Vertragsschluss über die angebotenen Leistungen des Auftragnehmers kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber den ihm übersandten Angebotsvorschlag unterschrieben (per Post, per Telefax, per E-Mail-Scan oder per online Auftragsbestätigungsformular) an den Auftragnehmer zurückgesandt (nachfolgend kurz Auftragserteilung) und der Auftragnehmer diesen Angebotsvorschlag in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zugang ausdrücklich angenommen (nachfolgend kurz Auftragsbestätigung) hat (per E-Mail, per Post, per Telefax). Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Die Frist zur Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer ändert sich im Falle einer Finanzierung gemäß Ziffer 11.
  3. Widerrufsrecht, Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts
    1. Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts
      Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
      Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns heat-now GmbH, Chronos-Platz 1, 53773 Hennef (Tel: +49 (0)2242-9329521, E-Mail: info@heat-now.de), mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
      Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
      Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
      Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeit- punkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
  4. Durchführbarkeit
    1. Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche von ihm gemachte Angaben (Ziffer 2.1.) richtig und vollständig sind. Sollte sich herausstellen, dass eine der Angaben unzutreffend ist und die vertraglich geschuldete Leistung deswegen nicht zu den vereinbarten Konditionen oder insgesamt erbracht werden kann, steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht mit den in Ziffer 15.2. beschriebenen Folgen zu.
    2. Abgesehen von unzutreffenden Angaben des Auftraggebers können Umstände eintreten, die eine Durchführbarkeit der vereinbarten Leistung unmöglich machen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die örtlichen Gegebenheiten dem Einbau und der Montage des vertraglich geschuldeten Wärme- oder Stromerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen entgegenstehen, oder der Kunde bereits selbst mit der Demontage der alten Anlage begonnen hat. Auch in diesen Fällen steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht mit den in Ziffer 15.2. beschriebenen Folgen zu, soweit der Auftraggeber nicht auf diese Umstände vorher schriftlich hingewiesen hat.
      Der Auftragnehmer ist außerdem dann berechtigt, den Vertrag unter den vorgenannten Folgen zu kündigen, wenn entweder der Schornsteinfeger und/oder der Netzbetreiber die Genehmigung zur Installation des Wärme- bzw. Stromerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen verweigert.
  5. Bestandteile des Vertrages
    1. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag besteht ausschließlich aus den nachfolgen- den Dokumenten: dem Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ohne Anlagen), dem unterschriebenen Angebotsvorschlag des Auftraggebers (= Auftragserteilung) sowie der Angebotsannahme des Auftragnehmers (= Auftragsbestätigung des Auftragnehmers). Falls mehrere Angebotsvorschläge für denselben Leistungsgegenstand aufgrund von nötigen Änderungen erstellt und an den Auftraggeber versandt werden, so kann die Auftragserteilung immer nur auf dem letzten Angebotsvorschlag des Auftragnehmers basieren. Sofern nicht anderweitig vereinbart, behalten Angebote 28 Tage ihre Gültigkeit.
  6. Auslegung des Vertrages
    1. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag enthält eine abschließende und umfassen- de Beschreibung des Leistungsgegenstandes und geht allen anderen Dokumenten vor. Der Auftragnehmer übernimmt über die ausdrücklich im Vertrag geregelten Leistungen hinaus keine weitergehenden Liefer- und Leistungsverpflichtungen.
  7. Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers; Gefahrenübergang; Abnahme
    1. Lieferung des Wärme- bzw. Stromerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegen- stände der Lieferungen und Leistungen
      1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich den bestellten Wärme- bzw. Stromerzeuger inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen zu liefern (sog. Ablieferung).
        heat-now ist bei Lieferschwierigkeiten des Herstellers dazu berechtigt, ein höherwertiges, gleichartiges Modell desselben Herstellers zu installieren. Ebenso ist heat-now dazu berechtigt, auf die aktuelle, mindestens gleichwertige Modellreihe desselben Herstellers zurückzugreifen, soweit diese in Qualität, Funktion, Größe und Form nicht wesentlich von dem Vorgängermodell abweicht. Dies gilt auch für die Lieferung eines höherwertigen Modells sowie für die Lieferung höherwertiger und gleichartiger Komponenten der Modellreihe. Gleiches gilt für die Lieferung von Zubehör desselben oder eines anderen Herstellers. heat-now ist bei Lieferschwierigkeiten des Herstellers dazu berechtigt, ein höherwertiges, gleichartiges Modell desselben Herstellers zu installieren. Ebenso ist heat-now dazu berechtigt, auf die aktuellste, mindestens gleichwertige Modellreihe desselben Herstellers zurückzugreifen, soweit diese in Qualität, Funktion, Größe und Form nicht wesentlich von dem Vorgängermodell abweicht. Dies gilt auch für die Lieferung eines höherwertigen Modells.
      2. Die Lieferung erfolgt an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im pflichtgemäßen Ermessen die Versandart und das Transportmittel sowie den Spediteur oder Frachtführer zu bestimmen.
      3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Wärme- bzw. Stromerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts des gelieferten Wärme- bzw. Stromerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen in dem Zeitpunkt auf ihn über, in welchem der Wärme- bzw. Stromerzeuger, dazugehörige Komponenten und sonstige Gegenstände der Lieferungen und Leistungen an ihn ausgeliefert wird oder er in Annahmeverzug gerät.
    2. Fertigstellung einschließlich Abnahme
      1. Im Anschluss an die Fertigstellung der Installation wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Erkannte Restarbeiten und Mängel sind in dem Protokoll anzugeben.
      2. Mit der Abnahme geht die Gefahr für die installierte Anlage auf den Auftraggeber über.
      3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Betriebsanleitung des Wärme- bzw. Stromerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen dem Auftraggeber bei der Abnahme zu Eigentum zu übergeben.
  8. Pflichten des Auftraggebers 
    1. Spätestens mit der Übersendung der Auftragserteilung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über Umstände zu informieren, die nach seiner Sicht die Demontage des Alt-Wärmeerzeugers und den Einbau des neuen Wärmeerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten sowie die Installation des Stromerzeugers und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen erschweren könnten. Hierzu zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, der Umfang des und der Zugang zum Raum, in dem der Wärme- bzw. Stromerzeuger inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen aufgestellt werden soll. Der Auftraggeber hat zudem einen ausreichenden Internetempfang am Aufstellort der Wärme- bzw. Stromerzeuger (Innengeräte) sicherzustellen. Sofern dieser nicht ausreichend ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herstellung zu beauftragen und gesondert zu berechnen.
    2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zur Verfügung zu stellen.
      Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus dem Auftragnehmer folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
      • Fotomaterial gemäß Anleitung des Auftragnehmers
      • Bei Erdgas-Wärmeerzeuger: Ob ein Gaszähler zum Zeitpunkt der Montage existent ist
      • Bei Erdgas-Wärmeerzeuger: Ob die Immobilie aktuell ans Gasnetz angeschlossen ist oder ob der Gasanschluss stillgelegt ist
      • Firma/Kontaktdaten des zuständigen Schornsteinfegers
      • Bei Heizöl-Wärmeerzeuger: Ob sich schwefelhaltiges oder schwefelarmes Öl im Tank befindet, 
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den vom Hersteller oder Großhändler gelieferten Wärmeerzeuger inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen nicht zu öffnen bzw. die Verpackung unversehrt zu lassen. Nur so kann der Auftragnehmer sicherstellen, dass die Lieferung komplett ist.
      Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Demontage des Alt-Wärmeerzeugers oder einen sonstigen Eingriff in die Anlage vorzunehmen.
    4. Kosten, die aus einer fehlerhaften oder unterbliebenen Mitteilung oder einem anderweitigen Verstoß gegen eine der Pflichten des Auftraggebers entstehen, sind vorbehaltlich der Haftung nach Ziffer 14 vom Auftraggeber zu tragen, soweit der Auftraggeber den Verstoß zu verschulden hat (also entweder fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat).
  9. Verzug
    1. Die Vereinbarung über den voraussichtlichen Termin zur Lieferung und Montage des Wärme- bzw. Stromerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen erfolgt in der Regel nach Ablauf der Widerrufsfrist. Der Auftragnehmer versucht Wunschtermine in der Planung zu berücksichtigen. Die Terminbestätigung erfolgt, so nicht anders vereinbart, in der Regel zwei Wochen vor geplantem Montagebeginn. Unbestätigte, vereinbarte Termine sind keine Fixtermine. Die Parteien stellen klar, dass mit der Setzung eines Termins kein absolutes Fixgeschäft vereinbart wurde.
    2. Treten vom Auftragnehmer oder seinen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verschieben sich angegebene Termine entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die er im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
    3. Der Eintritt des Verzugs des Auftragnehmers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Anspruch auf Verzugsentschädigung entsteht nur, wenn (und soweit der Auftraggeber nachweist, dass) die Verzögerung vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder seinen Vorlieferanten zu vertreten ist. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Liefer-/Auftragswert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Liefer-/Auftragswerts. Das Verlangen eines höheren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
    4. Die Rechte des Auftraggebers gem. Ziffer 13 und die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
  10. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die Preise des Auftragnehmers gelten, für den in der Auftragsbestätigung bestätigten Leistungsumfang. Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer so weit in den Angeboten nicht anders angegeben.
      Die Rechnung wird innerhalb von 7 Tagen ohne Skontoabzug fällig.
    2. Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung. Eine Teilzahlung ist vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher oder vertraglicher Zurückbehaltungsrechte nur erlaubt, wenn der Auftragnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat.
    3. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein Zinsschaden entstanden ist. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
    4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag des Auftraggebers handelt.
    5. Heat-now wird bei Vertragsabschluss zur Bonitätsprüfung Auskünfte bei diesbezüglichen Dienstleistern (z.B. Creditreform, SCHUFA) einholen. Der Dienstleister wird heat-now die zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern heat-now ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen vollständige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind (z.B. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens).
    6. Im Falle einer Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag wird der Auftragnehmer eine von ihm rechtswirksam unterzeichnete Original-Abtretungsanzeige an den Auftraggeber schicken, aus der sich Name, Anschrift und Kontoverbindung des neuen Gläubigers, die Höhe der abgetretenen Forderung und das Datum der Abtretung ergeben. Ohne vollständige Einhaltung dieser Pflicht ist der Auftraggeber weiterhin zur Zahlung an den Auftragnehmer berechtigt.
    7. Sofern mit dem Kunden vereinbart wurde, dass bestehende Bauteile der bestehenden Stromversorgungs- bzw. Heizanlage für die Installation der neuen Anlage verwendet werden, vor Ort jedoch von heat-now festgestellt wird, dass diese Bauteile nicht vorhanden/ nicht funktionstüchtig sind, kann heat-now die Leistung verweigern, bis die entsprechend benötigten Bauteile für die Installation beschafft wurden. Über die Kosten und die Kostentragungspflicht für die genannten Bauteile werden die Parteien sich gesondert einigen.
  11. Finanzierung
    1. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit dem Auftraggeber verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten als Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Hier kommt bei erfolgreichem Abschluss der entsprechende Darlehensvertrag des Auftraggebers mit der kreditgewährenden Bank (oder das Contracting-Unternehmen, hier auch Bank genannt) zustande. Der Auftragnehmer wird hierbei nicht Vertragspartner des Auftraggebers.
    2. Der Auftraggeber stellt den Darlehensantrag (bzw. Contracting-Vertrag) für eine Finanzierung bei der jeweils in Frage kommenden Bank. Die Entscheidung bezüglich des Darlehensantrags obliegt ausschließlich der jeweiligen Bank.
      Der Auftragnehmer reserviert die Auftragserteilung bis zu einer endgültigen Kredit- (oder Contracting)-Zusage der Bank.
    3. Wird die Finanzierungsanfrage von der Bank vorläufig abgelehnt, kann der Auftraggeber eine andere Zahlungsmöglichkeit wählen. Lehnt die Bank die Finanzierungsanfrage des Auftraggebers endgültig ab, gilt die Auftragserteilung des Auftraggebers als abgelehnt, so dass kein Vertrag zustande kommt, es sei denn der Auftraggeber leistet eine Vorauszahlung von 100% des vereinbarten Preises.
    4. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber eine valide Zahlungsmöglichkeit nachweisen kann (z.B. 100% Vorauszahlung, Finanzierungszusage der Bank im Original), beginnt die 14-tägige Frist für den Auftragnehmer für die zur Annahme der Auftragserteilung gemäß Ziffer 2.3.s
  12. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Wärme- bzw. Stromerzeuger inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Vorbehaltserzeuger“) bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Zahlungsansprüche. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
  13. Beschaffenheitsmerkmale, Mängelansprüche; Verjährung
    1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, so- weit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
    2. Grundlage der Mängelhaftung ist die vereinbarte Beschaffenheit des Wärmeerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Wärme- und Stromerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen gelten alle Produktbeschreibungen und Photovoltaik-Planungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind, wobei es keinen Unterschied macht, von wem die Produktbeschreibungen stammen.
    3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Auftragnehmer jedoch keine Haftung.
    4. Ist der gelieferte Strom – bzw. Wärmeerzeuger inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen mangelhaft, kann der Auftragnehmer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung eines mangelfreien Wärmeerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen leistet. Er ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, ob der Auftraggeber das fällige Entgelt bezahlt.
    5. er Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Entgelts zurückzubehalten. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Strom- oder Wärmeerzeuger inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen zu Prüfzwecken zugänglich zu machen bzw. zu übergeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Auftragnehmer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann der Auftragnehmer die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen, wenn der Auftraggeber erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Neben der gesetzlichen Regelung in § 637 BGB hat der Auftraggeber in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Auftragnehmer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
    6. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit hier nichts anderes geregelt wurde.
    7. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 14 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
    8. Keine Gewährleistung wird gewährt für Verschleiß oder Mängel, die verursacht werden aufgrund
      1. der Verwendung oder des Betriebs in einer technisch nicht vorgesehen oder nicht vom Auftragnehmer empfohlenen Art und Weise,
      2. von Wartungsarbeiten, die nicht vom Auftragnehmer oder einem zertifizierten Fachbetrieb (Meisterbetrieb) vorgenommen werden,
      3. der Verwendung von Produkten die mit der Heizungs- oder Photovoltaik-Anlage nicht kompatibel sind,
      4. von Änderungen an der Photovoltaik- und/oder Heizungsanlage (insbesondere aufgrund ausgewechselter Teile oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen),
      5. sonstiger Handlungen, die Vorgaben vom Auftragnehmer (insbesondere Bedienungs-, Betriebs- oder Wartungsanleitungen) zuwiderlaufen.
    9. Keine Gewährleistung übernimmt der Auftragnehmer zudem für Mängel an der existenten Heizungs- oder Photovoltaikanlage, die nicht den Leistungsumfang des Vertrages betreffen, hierzu zählen ins- besondere verstopfte Rohre, veraltete Thermostate sowie die Elektroinstallation außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs. Tritt dieser Fall ein, so wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen einen weiteren Angebotsvorschlag unterbreiten.
  14. Haftung
    1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer jedoch nur, wenn er eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt.
    2. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
    3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
    4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
  15. Kündigung
    1. Dem Auftragnehmer stehen die Kündigungsrechte nach §§ 642, 643 BGB einschließlich der sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen ausdrücklich zu.
    2. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 BGB Gebrauch, gilt die gesetzliche Rechtsfolge, insbesondere ist der Auftraggeber vor Erstanfahrt auf die Baustelle zur Zahlung einer pauschalen Abgeltung in Höhe von 15 % der vereinbarten Vergütung; ab dem ersten Tag auf der Baustelle zur Zahlung einer pauschalen Abgeltung in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung; ab dem zweiten Tag auf der Baustelle zur Zahlung einer pauschalen Abgeltung in Höhe von 80 % der vereinbarten Vergütung verpflichtet, wobei ihm der Gegenbeweis einer tatsächlich geringeren Leistung und Aufwendung offen steht. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche in diesem Fall bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
  16. Online-Streitbeilegung
    1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@heat-now.de
  17. Schlussbestimmungen
    1. Zwischen den Parteien findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar sein, sofern es sich um zwingend anzuwendende verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt. 


 

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